Feststellung des Grundversorgers Strom (006 BNetzA)
In § 36 Abs. 2 EnWG ist festgelegt, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen erstmals zum Stichtag 01. Juli 2006 den Grundversorger für das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen haben. Grundversorger ist jeweils das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Mainfranken Netze GmbH stellt somit folgenden Grundversorger im Strombereich fest: